BayObLG - Beschluss vom 19.03.1992
BReg 1 Z 56/91
Normen:
BGB § 116 S. 2 § 133, Vor §§ 1922 ff. § § 1942 ff. ; DDR: RAG § 25 Abs. 2 ; EGBGB Art. 3 Abs. 1 S. 1 Art. 25 Abs. 1 Art. 235 § 1 Art. 236 § 1 ; EinigungsV § 19 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1992, 64
DRsp I(170)79b
DtZ 1992, 284
FamRZ 1992, 1106
MDR 1992, 784
Vorinstanzen:
LG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 8/91
AG Forchheim, - Vorinstanzaktenzeichen VI 409/74

Erbschaftsausschlagung bei auf dem Gebiet der ehemaligen DDR belegenem Imobiliarvermögen

BayObLG, Beschluss vom 19.03.1992 - Aktenzeichen BReg 1 Z 56/91

DRsp Nr. 1993/1479

Erbschaftsausschlagung bei auf dem Gebiet der ehemaligen DDR belegenem Imobiliarvermögen

»1. Hat ein vor dem 1.1.1976 in der Bundesrepublik Deutschland verstorbener Erblasser Immobiliarvermögen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR hinterlassen, so ist eine Nachlaßspaltung nicht eingetreten. Das in der ehemaligen DDR belegene Immobiliarvermögen ist daher von einer Erbschaftsausschlagung erfaßt worden, die gegenüber einem Nachlaßgericht in der Bundesrepublik Deutschland erklärt worden ist [redakt. Hinw.: vgl. hierzu auch LG Gießen, FamRZ 1992, 603].2. Bei der Auslegung einer Ausschlagungserklärung ist auf das Verständnis desjenigen Personenkreises abzustellen, der von der Ausschlagung rechtlich betroffen wird. Dies gilt auch für die Frage, ob eine Teilausschlagung erklärt ist.3. Die Ausschlagung einer Erbschaft ist nicht wegen eines geheimen Vorbehalts nichtig, wenn der Erbe entgegen dem Wortlaut seiner Ausschlagungserklärung nur hinsichtlich des im Gebiet der ehemaligen DDR gelegenen Grundvermögens ausschlagen, hinsichtlich weiterer in der Bundesrepublik Deutschland belegener Nachlaßgegenstände aber die Erbschaft annehmen wollte, und das Nachlaßgericht davon Kenntnis hatte.«

Normenkette:

BGB § 116 S. 2 § 133, Vor §§ 1922 ff. § § 1942 ff. ; DDR: RAG § 25 Abs. 2 ; EGBGB Art. 3 Abs. 1 S. 1 Art. 25 Abs. 1 Art. 235 § 1 Art. 236 § 1 ; EinigungsV § 19 ;