KG, Beschluss vom 11.09.2001 - Aktenzeichen 19 WF 227/01
DRsp Nr. 2005/7408
Erfallen der Beweisgebühr im Sorgerechtsverfahren
Die Einholung des Jugendamtsberichts und die allgemeine Anhörung der Kinder im Sorgerechtsverfahren dient in der Regel der Stoffsammlung bzw. Feststellung des Sachverhalts und stellt in der Regel keine Beweisaufnahme i.S. von § 118 Abs. 1 Nr. 3BRAGO dar.