OLG Naumburg - Beschluss vom 25.07.2011
3 WF 182/11
Normen:
RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 117 Abs. 3; FamFG § 113 Abs. 1,; ZPO § 128 Abs. 2; ZPO, § 97 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen F 370/10

Erfallen der Terminsgebühr bei Absehen von mündlicher Verhandlung in Familienstreitsachen

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.07.2011 - Aktenzeichen 3 WF 182/11

DRsp Nr. 2011/20984

Erfallen der Terminsgebühr bei Absehen von mündlicher Verhandlung in Familienstreitsachen

In einer Versorgungsausgleichssache entsteht eine Terminsgebühr nicht, wenn das Gericht gemäß § 221 Abs. 1 FamFG von der Durchführung eines Termins absieht. Hinsichtlich der Berechnung der Anteile der Anwaltsgebühren, die bei nach § 2 VAÜG ausgesetzten und wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren bereits im Scheidungsverfahren auf die Folgesache Versorgungsausgleich entfielen folgt der Senat dem OLG Celle - Beschluss vom 16.09.2010, 12 WF 102/10 (Differenzberechnung).

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 26.05.2011 ( Az.: 4a F 370/10) wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Wittenberg zur Entscheidung zurückverwiesen.

Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 117 Abs. 3; FamFG § 113 Abs. 1,; ZPO § 128 Abs. 2; ZPO, § 97 Abs. 1; ZPO § 104 Abs. 3;

Gründe: