OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.03.2017
15 WF 40/17
Normen:
VV- RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 49; ZPO § 307;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen F 246/16

Erfallen einer fiktiven Terminsgebühr im einstweiligen Anordnungsverfahren gemäß § 49 FamFG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2017 - Aktenzeichen 15 WF 40/17

DRsp Nr. 2018/10300

Erfallen einer fiktiven Terminsgebühr im einstweiligen Anordnungsverfahren gemäß § 49 FamFG

Eine fiktive Terminsgebühr gem. RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 kann auch in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung gem. § 49 FamFG anfallen in dem eine Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangen ist.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Abhilfebeschluss des Amtsgerichts - Rechtspflegers - Potsdam vom 13. Januar 2017 - 44a F 246/16 - aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Rechtspflegers - Potsdam vom 28. November 2016 - 44a F 246/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 49; ZPO § 307;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung einer von der Antragstellerin im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Terminsgebühr.