Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Juli 2008 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 2.000 €
I.
Die am 3. November 1946 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der am 29. Juni 1947 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) schlossen am 30. Dezember 1982 die Ehe, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgingen.
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