Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO und Kostenentscheidung nach sofortigem Anerkenntnis
OLG Naumburg, Beschluss vom 31.01.2000 - Aktenzeichen 14 WF 20/99
DRsp Nr. 2002/6244
Erfolgsaussicht nach § 114ZPO und Kostenentscheidung nach sofortigem Anerkenntnis
1. Erkennt eine beklagte Partei das Klagebegehren an, dann ist die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung nach § 114ZPO nur dann zu bejahen, wenn die Partei keinen Anlass zur Erhebung der Klage gegeben hat und sie daher mit der Kostenfolge des § 93ZPO von den Kosten des Verfahrens freizustellen wäre.2. Will die klagende Partei der nachteiligen Kostenfolge des § 93ZPO entgegen, dann muss sie vor Erhebung der Klage den Gegner auffordern, den Anspruch anzuerkennen oder zu erfüllen, sofern kein sonstiger Anlass zur Klageerhebung erkennbar ist (hier: Der Beklagte gibt Anlass zur Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage, wenn er trotz Zahlung des geschuldeten Unterhalts durch den Kläger Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellt).