OLG Naumburg - Beschluss vom 31.01.2000
14 WF 20/99
Normen:
ZPO § 93 § 114 § 307 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 923

Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO und Kostenentscheidung nach sofortigem Anerkenntnis

OLG Naumburg, Beschluss vom 31.01.2000 - Aktenzeichen 14 WF 20/99

DRsp Nr. 2002/6244

Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO und Kostenentscheidung nach sofortigem Anerkenntnis

1. Erkennt eine beklagte Partei das Klagebegehren an, dann ist die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung nach § 114 ZPO nur dann zu bejahen, wenn die Partei keinen Anlass zur Erhebung der Klage gegeben hat und sie daher mit der Kostenfolge des § 93 ZPO von den Kosten des Verfahrens freizustellen wäre. 2. Will die klagende Partei der nachteiligen Kostenfolge des § 93 ZPO entgegen, dann muss sie vor Erhebung der Klage den Gegner auffordern, den Anspruch anzuerkennen oder zu erfüllen, sofern kein sonstiger Anlass zur Klageerhebung erkennbar ist (hier: Der Beklagte gibt Anlass zur Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage, wenn er trotz Zahlung des geschuldeten Unterhalts durch den Kläger Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellt).

Normenkette:

ZPO § 93 § 114 § 307 ;
Fundstellen