KG - Beschluss vom 11.07.2006
1 W 400/02
Normen:
FGG § 70b ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1116
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen XIV 18/02
AG Berlin-Charlottenburg, vom 19.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 51 XIV 33/02

Erforderliche Bestellung eines Verfahrenspflegers bei öffentlich-rechtlichen Unterbringungsmaßnahmen

KG, Beschluss vom 11.07.2006 - Aktenzeichen 1 W 400/02

DRsp Nr. 2008/113

Erforderliche Bestellung eines Verfahrenspflegers bei öffentlich-rechtlichen Unterbringungsmaßnahmen

»1. Bei öffentlich-rechtlichen Unterbringungsmaßnahmen muss ein Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn die Sprachkenntnisse des Betroffenen nicht ausreichen, um eine von Sprachschwierigkeiten unbeeinträchtigte Wahrnehmung seiner Interessen zu gewährleisten. 2. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist zudem unerlässlich, wenn eine ärztliche Stellungnahme nach § 70 e Abs. 1 Satz 2 FGG in Abwesenheit des Betroffenen abgegeben wird. 3. Im Beschwerdeverfahren kommt die (rückwirkende) Heilung eines in der Verletzung des rechtlichen Gehörs liegenden Verfahrensfehlers des Amtsgerichts nicht in Betracht, wenn Gegenstand der Beschwerde allein die Frage ist, ob die Unterbringungsmaßnahme zu Recht erfolgte und nicht die Frage, ob die Maßnahme für die Zukunft aufrecht erhalten werden darf oder beendet werden muss.«

Normenkette:

FGG § 70b ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Betroffene begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19. Juli 2002 angeordneten vorläufigen Unterbringung, in deren Vollzug sie vom 19. bis 23. Juli 2002 auf der geschlossenen Station der psychiatrischen Klinik des Beteiligten zu 2) untergebracht war.