OLG Hamm - Beschluß vom 03.11.1999
5 UF 360/99
Normen:
BGB § 1618 S. 1 § 1618 S. 3 § 1747 Abs. 4 § 1618 ; ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 695
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 146/99

Erforderlichkeit der Einwilligung bei Namenserteilung

OLG Hamm, Beschluß vom 03.11.1999 - Aktenzeichen 5 UF 360/99

DRsp Nr. 2000/7237

Erforderlichkeit der Einwilligung bei Namenserteilung

Für eine Namenserteilung ist auch im Falle des unbekannten Aufenthalts des nichtsorgeberechtigten Elternteils dessen Einwilligung bzw. deren familiengerichtliche Ersetzung erforderlich.

Normenkette:

BGB § 1618 S. 1 § 1618 S. 3 § 1747 Abs. 4 § 1618 ; ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind die leiblichen Kinder der Beteiligten zu c) und d), deren Ehe durch Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 26.09.1995 rechtskräftig geschieden wurde. Die Beteiligte zu c), der die alleinige elterliche Sorge zusteht, sowie ihr jetziger Ehemann haben den Antragstellern gemäß § 1618 S. 1 BGB ihren Ehenamen erteilt.

Im vorliegenden Verfahren beantragen die Antragsteller gemäß § 1618 S. 3 BGB die familiengerichtliche Ersetzung der Einwilligung ihres leiblichen Vaters in diese Namenserteilung mit der Begründung, seit der Trennung der Eltern gebe es keinen Kontakt mehr mit diesem. Durch ständigen Wohnungswechsel und Untertauchen habe er sich auch Unterhaltsforderungen entzogen. Sein jetziger Aufenthalt sei unbekannt und nicht zu ermitteln. Zu ihrem Wohl sei es erforderlich, den Namen ihrer leiblichen Mutter und deren jetzigen Ehemannes anzunehmen.