I.
Die Antragsteller sind die leiblichen Kinder der Beteiligten zu c) und d), deren Ehe durch Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 26.09.1995 rechtskräftig geschieden wurde. Die Beteiligte zu c), der die alleinige elterliche Sorge zusteht, sowie ihr jetziger Ehemann haben den Antragstellern gemäß § 1618 S. 1 BGB ihren Ehenamen erteilt.
Im vorliegenden Verfahren beantragen die Antragsteller gemäß § 1618 S. 3 BGB die familiengerichtliche Ersetzung der Einwilligung ihres leiblichen Vaters in diese Namenserteilung mit der Begründung, seit der Trennung der Eltern gebe es keinen Kontakt mehr mit diesem. Durch ständigen Wohnungswechsel und Untertauchen habe er sich auch Unterhaltsforderungen entzogen. Sein jetziger Aufenthalt sei unbekannt und nicht zu ermitteln. Zu ihrem Wohl sei es erforderlich, den Namen ihrer leiblichen Mutter und deren jetzigen Ehemannes anzunehmen.
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