OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.01.2013
3 WF 120/12
Normen:
FamGKG § 9;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1220
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, vom 11.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 80/12

Erforderlichkeit einer Kostenentscheidung bei Rücknahme des gleichzeitig mit dem Hauptsacheantrag gestellten Antrags auf Bewillligung der Verfahrenskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2013 - Aktenzeichen 3 WF 120/12

DRsp Nr. 2013/23086

Erforderlichkeit einer Kostenentscheidung bei Rücknahme des gleichzeitig mit dem Hauptsacheantrag gestellten Antrags auf Bewillligung der Verfahrenskostenhilfe

Hat die Antragstellerin gleichzeitig mit einem Antrag Auslegung der Verfahrenskostenhilfe den Hauptsacheantrag anhängig gemacht, ohne klarzustellen, dass dies unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe geschehe, so sind die Kosten des Verfahrens ihr aufzuerlegen, wenn sie den Antrag zurücknimmt.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 301 und 600 € festgesetzt.

Normenkette:

FamGKG § 9;

Gründe:

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 5, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde (vgl. BGH, NJW 2011, 3654 Rn. 13 ff.; Schael, FPR 2009, 11, 13; Hahne/Munzig/Gutjahr, BeckOK FamFG, Edition 6, § 58 Rn. 61) ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht nach Antragsrücknahme die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt.

1.

Zu Recht hat das Amtsgericht nach Antragsrücknahme eine Kostenentscheidung getroffen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners war im Zeitpunkt der Antragsrücknahme nicht lediglich ein Verfahrenskostenhilfeverfahren anhängig, sondern auch die Hauptsache betreffend die Abänderung des Unterhaltstitels.

a)