Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf zwischen 301 und 600 € festgesetzt.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 5, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde (vgl. BGH, NJW 2011,
1.
Zu Recht hat das Amtsgericht nach Antragsrücknahme eine Kostenentscheidung getroffen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners war im Zeitpunkt der Antragsrücknahme nicht lediglich ein Verfahrenskostenhilfeverfahren anhängig, sondern auch die Hauptsache betreffend die Abänderung des Unterhaltstitels.
a)
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