BGH - Beschluss vom 02.02.2011
XII ZB 467/10
Normen:
BGB § 1908d Abs. 1; FamFG § 26; FamFG § 278 Abs. 1; FamFG § 279; FamFG § 280; FamFG § 288 Abs. 2 S. 1; FamFG § 294; FGG § 12;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 118
FamRB 2011, 146
FamRZ 2011, 556
MDR 2011, 428
NJW 2011, 1289
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen-Buer, vom 10.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII B 1124
LG Essen, vom 12.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 342/10

Erforderlichkeit greifbarer Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Betreuerbestellung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände für die Durchführung tatsächlicher Ermittlungen im Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung; Vorbringen tatsächlicher Umstände durch das Gericht oder durch den Betroffenen; Erforderlichkeit einer persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie der Einholung eines Sachverständigengutachtens in einem Aufhebungsverfahren; Gebotenheit einer Verfahrenshandlung nach den Grundsätzen der Amtsermittlung (§ 26 FamFG); Vereinbarung der Auferlegung einer Vorlagepflicht von ärztlichen Attesten durch das Betreuungsgericht mit dem Amtsermittlungsgrundsatz

BGH, Beschluss vom 02.02.2011 - Aktenzeichen XII ZB 467/10

DRsp Nr. 2011/3448

Erforderlichkeit greifbarer Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Betreuerbestellung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände für die Durchführung tatsächlicher Ermittlungen im Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung; Vorbringen tatsächlicher Umstände durch das Gericht oder durch den Betroffenen; Erforderlichkeit einer persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie der Einholung eines Sachverständigengutachtens in einem Aufhebungsverfahren; Gebotenheit einer Verfahrenshandlung nach den Grundsätzen der Amtsermittlung (§ 26 FamFG); Vereinbarung der Auferlegung einer Vorlagepflicht von ärztlichen Attesten durch das Betreuungsgericht mit dem Amtsermittlungsgrundsatz

a) Für die Durchführung tatsächlicher Ermittlungen im Verfahren auf Aufhebung einer Betreuung bedarf es greifbarer Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Betreuerbestellung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände, die - wenn sie dem Gericht nicht bereits auf anderem Wege bekannt gemacht worden sind - namentlich vom Betroffenen vorzubringen sind. b) Im Aufhebungsverfahren ist weder die persönliche Anhörung des Betroffenen noch die Einholung eines Sachverständigengutachtens obligatorisch. Ob solche Verfahrenshandlungen im Einzelfall geboten sind, richtet sich vielmehr nach den Grundsätzen der Amtsermittlung (§ 26 FamFG).