I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zweibrücken vom 21. Oktober 2010 im Tenor wie folgt ergänzt:
Die Annahme ändert nicht den Ehenamen des Angenommenen.
II. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
1.000,00 €
festgesetzt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Anzunehmende ist verheiratet und ebenso wie seine Ehefrau polnischer Staatsangehöriger. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Annehmende ist deutsche Staatsangehörige, verwitwet und hat keine Kinder.
Zum Antrag auf Annahme als Kind sind notariell beurkundete Erklärungen vorgelegt. Darin widerspricht die Ehefrau des Anzunehmenden einer Erstreckung des geänderten Geburtsnamens auf den Familiennamen gemäß § 1757 Abs. 3 BGB.
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