OLG Zweibrücken - Beschluss vom 21.03.2011
6 UF 31/11
Normen:
FamFG § 197 Abs. 3; BGB § 1757 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 86/10

Ergänzung des Annahmebeschlusses hinsichtlich des Namens des Angenommenen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.03.2011 - Aktenzeichen 6 UF 31/11

DRsp Nr. 2011/7462

Ergänzung des Annahmebeschlusses hinsichtlich des Namens des Angenommenen

Ungeachtet der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit und Unabänderbarkeit des Beschlusses über die Annahme als Kind ist eine nachträgliche klarstellende Ergänzung dahin zulässig, dass es mangels einer Anschließung der Ehefrau des Angenommenen bei dem gemeinsamen Ehenamen verbleibt; dies kann auch im Wege der Beschwerde geltend gemacht werden (im Anschluss an OLG Frankfurt StAZ 1992, 378).

I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zweibrücken vom 21. Oktober 2010 im Tenor wie folgt ergänzt:

Die Annahme ändert nicht den Ehenamen des Angenommenen.

II. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

1.000,00 €

festgesetzt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 197 Abs. 3; BGB § 1757 Abs. 3;

Gründe:

I. Der Anzunehmende ist verheiratet und ebenso wie seine Ehefrau polnischer Staatsangehöriger. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Annehmende ist deutsche Staatsangehörige, verwitwet und hat keine Kinder.

Zum Antrag auf Annahme als Kind sind notariell beurkundete Erklärungen vorgelegt. Darin widerspricht die Ehefrau des Anzunehmenden einer Erstreckung des geänderten Geburtsnamens auf den Familiennamen gemäß § 1757 Abs. 3 BGB.