OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.04.2001
11 Wx 12/01
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 292/00
AG Königs Wusterhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 21 XVII B 1

Erhöhung der Betreuervergütung wegen Kenntnissen und Fähigkeiten aufgrund abgeschlossener Ausbildung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2001 - Aktenzeichen 11 Wx 12/01

DRsp Nr. 2001/16381

Erhöhung der Betreuervergütung wegen Kenntnissen und Fähigkeiten aufgrund abgeschlossener Ausbildung

Eine zu Zeiten der ehemaligen DDR erworbene Fachschulausbildung als Staatswissenschaftlicher war nicht auf die Vermittlung von Kenntnissen gerichtet, die für eine Betreuung nutzbar zu machen sind. Ein erhöhter Vergütungssatz ist daher nicht zu bewilligen. )

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist zulässig, da das Landgericht in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung die weitere Beschwerde zugelassen und die weitere Beschwerde auch in der gebotenen Form innerhalb der gebotenen Frist eingelegt worden ist.

In der Sache hat die weitere Beschwerde indes keinen Erfolg.

Der angefochtene Beschluss erweist sich auch nach der Überprüfung im Verfahren der weiteren Beschwerde als zutreffend.

Wie der Senat in seiner Entscheidung vom gleichen Tage (11 Wx 11/01), an dem die Beschwerdeführerin ebenfalls beteiligt war, ausgeführt hat, erfüllt die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für die Zubilligung einer erhöhten Vergütung gem. §§ 1836 a BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BVormVG.