Das Rechtsmittel ist zulässig, da das Landgericht in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung die weitere Beschwerde zugelassen und die weitere Beschwerde auch in der gebotenen Form innerhalb der gebotenen Frist eingelegt worden ist.
In der Sache hat die weitere Beschwerde indes keinen Erfolg.
Der angefochtene Beschluss erweist sich auch nach der Überprüfung im Verfahren der weiteren Beschwerde als zutreffend.
Wie der Senat in seiner Entscheidung vom gleichen Tage (11 Wx 11/01), an dem die Beschwerdeführerin ebenfalls beteiligt war, ausgeführt hat, erfüllt die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für die Zubilligung einer erhöhten Vergütung gem. §§ 1836 a BGB i.V.m. §
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