BGH - Urteil vom 20.07.1990
XII ZR 74/89
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 ; EheG § 58 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 1090
FamRZ 1990, 1335
JuS 1991, 246
NJW-RR 1990, 1346
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen, vom 16.07.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 280/86
OLG Hamm, vom 07.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 UF 475/87

Erhöhung des Geschiedenenunterhalts nach Wegfall von Kindesunterhalt

BGH, Urteil vom 20.07.1990 - Aktenzeichen XII ZR 74/89

DRsp Nr. 2004/3732

Erhöhung des Geschiedenenunterhalts nach Wegfall von Kindesunterhalt

Die ehelichen Lebensverhältnisse folgen den Veränderungen, die sich aus dem jeweiligen Unterhaltsbedarf gemeinschaftlicher Kinder ergeben. Fällt Kindesunterhalt weg, erhöht sich der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten, sofern nicht die freiwerdenden Mittel nach objektivem Urteil der Vermögensbildung oder anderen nicht dem Lebensbedarf zuzurechnenden Zwecken dienen. Letzteres wird allerdings nur bei sehr günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Betracht kommen. Die - letztlich hypothetische - Beurteilung ist Sache des Tatrichters, der notfalls anhand der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Anlegung des gebotenen objektiven Maßstabs.

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 1 ; EheG § 58 ;

Tatbestand: