OLG Hamm - Urteil vom 13.08.1999
5 UF 55/99
Normen:
BGB § 1379 Abs. 1 ; ZPO § 264 Nr. 2 § 623 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1030
NJWE-FER 2000, 64
OLGReport-Hamm 2000, 62
Vorinstanzen:
AG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 192/97

Erledigung der Auskunftsstufe, Klageerweiterung in der Berufungsinstanz wegen weiterer Folgesachen

OLG Hamm, Urteil vom 13.08.1999 - Aktenzeichen 5 UF 55/99

DRsp Nr. 2001/3598

Erledigung der Auskunftsstufe, Klageerweiterung in der Berufungsinstanz wegen weiterer Folgesachen

1. Legt eine Partei Berufung ein gegen Entscheidungen in Scheidungsfolgesachen (hier: Unterhalt und Versorgungsausgleich), dann kann er in der Berufungsinstanz einen erweiterten Antrag in einer anderen Folgesache (hier: Güterrecht) stellen, in der er in erster Instanz voll obsiegt hat, da es zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen und zur umfassenden Befriedung der Parteien im Rahmen des Scheidungsverbunds angezeigt ist, § 623 Abs. 4 ZPO restriktiv auszulegen.2. Eine Erledigungserklärung für die Auskunftsstufe hat keine materiell rechtliche Wirkung. Wenn die Auskunft nur als Teilanspruch geltend gemacht worden ist, kann aus der Erledigungserklärung im Hinblick auf den gesamten Anspruch weder ein Verzicht noch ein Geständnis dahin, dass erfüllt sei, hergeleitet werden.

Normenkette:

BGB § 1379 Abs. 1 ; ZPO § 264 Nr. 2 § 623 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

I.