Erledigung der Auskunftsstufe, Klageerweiterung in der Berufungsinstanz wegen weiterer Folgesachen
OLG Hamm, Urteil vom 13.08.1999 - Aktenzeichen 5 UF 55/99
DRsp Nr. 2001/3598
Erledigung der Auskunftsstufe, Klageerweiterung in der Berufungsinstanz wegen weiterer Folgesachen
1. Legt eine Partei Berufung ein gegen Entscheidungen in Scheidungsfolgesachen (hier: Unterhalt und Versorgungsausgleich), dann kann er in der Berufungsinstanz einen erweiterten Antrag in einer anderen Folgesache (hier: Güterrecht) stellen, in der er in erster Instanz voll obsiegt hat, da es zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen und zur umfassenden Befriedung der Parteien im Rahmen des Scheidungsverbunds angezeigt ist, § 623 Abs. 4ZPO restriktiv auszulegen.2. Eine Erledigungserklärung für die Auskunftsstufe hat keine materiell rechtliche Wirkung. Wenn die Auskunft nur als Teilanspruch geltend gemacht worden ist, kann aus der Erledigungserklärung im Hinblick auf den gesamten Anspruch weder ein Verzicht noch ein Geständnis dahin, dass erfüllt sei, hergeleitet werden.