BayObLG - Beschluß vom 01.02.1999
3Z BR 29/99
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 ; FGG § 13a;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1306
NJWE-FER 1999, 210
RuP 1999, 179
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 10001/98
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1056/98

Erledigung der Hauptsache

BayObLG, Beschluß vom 01.02.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 29/99

DRsp Nr. 1999/4068

Erledigung der Hauptsache

»1. Strafhaft führt nicht zur Erledigung der Hauptsache in einem Unterbringungsverfahren.2. Trunksucht ist für sich allein betrachtet kein Unterbringungsgrund.«

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 ; FGG § 13a;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 9.9.1998 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen einen Betreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung, Vermögenssorge und Vertretung bei Ämtern und Behörden.

Das Vormundschaftsgericht genehmigte am 18.9.1998 die vorläufige Unterbringung des Betroffenen durch den Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses für längstens sechs Wochen und am 30.10.1998 die Unterbringung des Betroffenen bis 29.10.1999 in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses oder des AWO-Pflegeheims. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß vom 30.10.1998 hat das Landgericht am 2.12.1998 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses oder einer geschlossenen Abteilung eines Pflegeheims genehmigt werde. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II.