LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 352/97
AG Straubing, - Vorinstanzaktenzeichen VII 145/96
Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die Entziehung der elterlichen Vermögenssorge
BayObLG, Beschluß vom 10.09.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 21/99
DRsp Nr. 1999/11324
Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die Entziehung der elterlichen Vermögenssorge
»1. Im Verfahren über die Entziehung der elterlichen Vermögenssorge ist mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes die Hauptsache erledigt.2. Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache in einem vormundschaftsgerichtlichen Verfahren betreffend die elterliche Vermögenssorge hinsichtlich einer Erbschaft.3. Die Zurückweisung eines "Antrags" auf Entziehung der elterlichen Vermögenssorge löst keine Gerichtsgebühr nach § 130 Abs. 1KostO aus.«