BayObLG - Beschluß vom 10.09.1999
1Z BR 21/99
Normen:
BGB § 1638, § 1667 (a.F.); FGG § 13a Abs. 1 ; KostO § 130 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FuR 2000, 381
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 352/97
AG Straubing, - Vorinstanzaktenzeichen VII 145/96

Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die Entziehung der elterlichen Vermögenssorge

BayObLG, Beschluß vom 10.09.1999 - Aktenzeichen 1Z BR 21/99

DRsp Nr. 1999/11324

Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die Entziehung der elterlichen Vermögenssorge

»1. Im Verfahren über die Entziehung der elterlichen Vermögenssorge ist mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes die Hauptsache erledigt.2. Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache in einem vormundschaftsgerichtlichen Verfahren betreffend die elterliche Vermögenssorge hinsichtlich einer Erbschaft.3. Die Zurückweisung eines "Antrags" auf Entziehung der elterlichen Vermögenssorge löst keine Gerichtsgebühr nach § 130 Abs. 1 KostO aus.«

Normenkette:

BGB § 1638, § 1667 (a.F.); FGG § 13a Abs. 1 ; KostO § 130 Abs. 1 ;

Gründe: