OLG München - Beschluss vom 08.06.2006
33 Wx 221/05
Normen:
BGB § 1896 ; FGG § 27 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 81
OLGReport-München 2006, 624
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 10.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1219/05
AG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 364/05

Erledigung der weiteren Beschwerde über Aufhebung der Betreuung bei zeitnaher Bestellung eines neuen Betreuers mit gleichem Aufgabenkreis

OLG München, Beschluss vom 08.06.2006 - Aktenzeichen 33 Wx 221/05

DRsp Nr. 2006/18780

Erledigung der weiteren Beschwerde über Aufhebung der Betreuung bei zeitnaher Bestellung eines neuen Betreuers mit gleichem Aufgabenkreis

»In einem Verfahren der weiteren Beschwerde, in dem der Betroffene die Aufhebung der Betreuung begehrt, ist die Hauptsache erledigt, wenn in zeitlicher Nähe zu der Entscheidung des Landgerichts das Vormundschaftsgericht einen neuen Betreuer mit den gleichen Aufgabenkreisen bestellt.«

Normenkette:

BGB § 1896 ; FGG § 27 ;

Gründe:

I.

Für den Betroffenen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 19.8.2005 eine Betreuerin bestellt mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge; Aufenthaltsbestimmung; Vermögenssorge sowie Vertretung gegenüber Behörden, Heimen, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern. Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung am 10.10.2005. Mit Beschluss vom gleichen Tag entließ das Amtsgericht die damalige Betreuerin, bestellte die jetzige Betreuerin für den Betroffenen und legte ihre Aufgabenkreise fest, wobei diese inhaltlich denen der früheren Betreuerin entsprachen.

Mit Schreiben vom 4.11.2005 erhoben die Verfahrensbevollmächtigten für den Betroffenen weitere Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und beantragten Prozesskostenhilfe.

II.