OLG Bamberg - Beschluss vom 28.01.1999
7 UF 122/98
Normen:
BGB § 1672 a.F. § 1671 ; FGG § 4 ; KindRG Art. 15 § 2 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1237
Vorinstanzen:
AG Schweinfurt, vom 08.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen F 289/96

Erledigung des isolierten Sorgerechtsverfahrens - Fortbestand gemeinsamer elterlicher Sorge - Kindeswohl - alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht

OLG Bamberg, Beschluss vom 28.01.1999 - Aktenzeichen 7 UF 122/98

DRsp Nr. 2001/3645

Erledigung des isolierten Sorgerechtsverfahrens - Fortbestand gemeinsamer elterlicher Sorge - Kindeswohl - alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht

1. Auch wenn Eltern im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens eine nach altem Recht anhängig gewordene Folgesache zur Regelung der elterlichen Sorge weiter betreiben, ist ein ursprünglich auf § 1672 BGB a.F. ausgerichtetes und nun nach § 1671 BGB zu beurteilendes isoliertes Verfahren nicht als in der Hauptsache als erledigt anzusehen.2. Vielmehr ist ausschließlich nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen zu beurteilen, welches der mehreren Sorgerechtsverfahren den Vorrang hat. Insofern ist § 4 FGG und § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO zu entnehmen, dass regelmäßig dem älteren Verfahren (hier: dem Verfahren nach § 1672 BGB a.F.) der Vorrang gebührt.3. Der Fortbestand der uneingeschränkten gemeinsamen elterlichen Sorge widerspricht dem Wohl des Kindes, wenn sich die Eltern seit zweieinhalb Jahre nicht über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes einigen konnten und sie auch jetzt trotz eindringlicher Belehrungen durch Sachverständige und Jugendamt nicht bereit sind, hier eine gemeinsame Lösung zu finden.4. Bei der Prüfung, welchem Elternteil bei gegenläufigen Anträgen künftig allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht zustehen soll, erscheint es sachgerecht, die zu den §§ , a.F. entwickelten Beurteilungskriterien anzuwenden.