OLG Köln - Beschluß vom 24.01.2001
27 WF 6/01
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1718
OLGReport-Köln 2001, 300
Vorinstanzen:
AG Heinsberg, vom 18.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 608/00

Erledigungskosten - Billigkeitsentscheidung

OLG Köln, Beschluß vom 24.01.2001 - Aktenzeichen 27 WF 6/01

DRsp Nr. 2001/7653

Erledigungskosten - Billigkeitsentscheidung

Bei der Kostenentscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO kann es unter Berücksichtigung des Leitarguments der Billigkeit geboten sein, die für die prozessuale Erstattungspflicht maßgebenden Grundsätze außer Betracht zu lassen; das gilt insbesondere dann, wenn die materielle Kostenerstattungspflicht zu einem abweichenden Ergebnis führt.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 ;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits zu Recht dem Beklagten auferlegt.