OLG Saarbrücken - Beschluss vom 21.02.2004
6 WF 2/04
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 31.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 147/03

Ermittlung der Prozesskostenraten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.02.2004 - Aktenzeichen 6 WF 2/04

DRsp Nr. 2004/5743

Ermittlung der Prozesskostenraten

Zur Ermittlung der monatlich zu zahlenden Prozesskostenraten nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, der das Familiengericht mit Beschluss vom 30. Dezember 2003 teilweise abgeholfen hat, hat nach Maßgabe der Entscheidungsformel einen weiteren Teilerfolg.

Der Kläger hat nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aus seinem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 30 EUR auf die Prozesskosten zu zahlen (§ 115 Abs. 1 ZPO).

Die sofortige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als zusätzlich zu den in der Teilabhilfeentscheidung des Familiengerichts enthaltenen Abzugsposten pauschal geltend gemachte berufsbedingte Fahrtkosten des Klägers in Höhe von monatlich nunmehr (einfache Entfernung: 24,3 km * 2 * 220 Arbeitstage * 0,21 EUR : 12 =) 187,11 EUR zu berücksichtigen sind (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO, 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG). Dem entsprechend vermindert sich das einzusetzende Einkommen des Klägers auf (Teilabhilfebeschluss: 277 EUR ./. 187,11 EUR = 89,89 EUR, gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO gerundet:) 89 EUR. Nach der Tabelle in § Abs. Satz 4 hat der Kläger danach monatliche Raten in Höhe von 30 EUR auf die Prozesskosten zu zahlen.