Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, der das Familiengericht mit Beschluss vom 30. Dezember 2003 teilweise abgeholfen hat, hat nach Maßgabe der Entscheidungsformel einen weiteren Teilerfolg.
Der Kläger hat nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aus seinem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 30 EUR auf die Prozesskosten zu zahlen (§ 115 Abs. 1 ZPO).
Die sofortige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als zusätzlich zu den in der Teilabhilfeentscheidung des Familiengerichts enthaltenen Abzugsposten pauschal geltend gemachte berufsbedingte Fahrtkosten des Klägers in Höhe von monatlich nunmehr (einfache Entfernung: 24,3 km * 2 * 220 Arbeitstage * 0,21 EUR : 12 =) 187,11 EUR zu berücksichtigen sind (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO,
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