OLG Saarbrücken - Beschluss vom 03.05.2011
6 UF 21/11
Normen:
SGB VI § 187 Abs. 3; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 4; VersAusglG § 11;
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 268/09

Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwertes des Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.05.2011 - Aktenzeichen 6 UF 21/11

DRsp Nr. 2012/5755

Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwertes des Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung

Bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwertes einer gesetzlichen Rentenversicherung ist stets auf die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitgeteilten vorläufigen Durchschnittsentgelte (§ 187 Abs. 3 SBG VI) abzustellen.

1. Die Beschwerde der V.Ä. gegen den am 13. Januar 2011 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig - 27 F 268/09 VA - wird zurückgewiesen.

2. Die V.Ä. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 1.000 EUR.

Normenkette:

SGB VI § 187 Abs. 3; VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 4; VersAusglG § 11;

Gründe:

I. Der am ... Februar 1952 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am ... August 1955 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin), beide niederländische Staatsangehörige, haben am 21. Juni 1978 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 2. Mai 2007 zugestellt.

Während der Ehezeit (1. Juni 1978 bis 30. April 2007, § 3 VersAusglG) hat der Antragsteller Anwartschaften bei der V.Ä. (Versorgungseinrichtung der, weitere Beteiligte zu 1) erlangt und die Antragsgegnerin hat Rentenanwartschaften bei der R.S. erworben; seit dem 14. Oktober 2010 wird das Versicherungskonto der Antragsgegnerin von der D.Rh. (D.Rh., weitere Beteiligte zu 2) geführt.