OLG Köln - Urteil vom 09.05.2001
27 UF 136/99
Normen:
BGB §§ 1578, 1572 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 326
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 30.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 74/95

Ermittlung des Unterhaltsbedarf des Ehegatten

OLG Köln, Urteil vom 09.05.2001 - Aktenzeichen 27 UF 136/99

DRsp Nr. 2001/11625

Ermittlung des Unterhaltsbedarf des Ehegatten

Zur konkreten Ermittlung des Unterhaltsbedarf des Ehegatten bei gehobenen Einkommensverhältnissen.

Normenkette:

BGB §§ 1578, 1572 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Antragstellers hat im wesentlichen Erfolg. Dagegen ist die Anschlussberufung der Antragsgegnerin lediglich für den Unterhaltszeitraum vom 18. Oktober 1999 bis zum 11. Januar 2000 in einem geringen Umfang begründet. Dies liegt daran, dass der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin durch den vom Antragsteller anerkannten monatlichen Unterhaltsbetrag von 2.800,00 DM und die Einkünfte der Antragsgegnerin für die Zeit ab dem 12. Januar 2000 vollständig und für den davor liegenden Zeitraum im wesentlichen abgedeckt ist.