OLG Hamm - Urteil vom 08.02.1999
6 UF 115/98
Normen:
BGB § 1571 § 1578 § 1587 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 25

Ermittlung des Unterhaltsbedarfs unter geschiedenen Eheleuten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Hamm, Urteil vom 08.02.1999 - Aktenzeichen 6 UF 115/98

DRsp Nr. 2000/4155

Ermittlung des Unterhaltsbedarfs unter geschiedenen Eheleuten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs

Sind die geschiedenen Eheleute beide Rentner und sind im Rahmen des Versorgungsausgleichs Rentenanteile des Unterhaltspflichtigen übertragen worden, dann würde eine Bedarfsermittlung nur nach dem verbleibenden Renteneinkommen des Unterhaltspflichtigen dem Umstand nicht Rechnung tragen, dass sämtliche Ruhestandsbezüge auf seiten des Pflichtigen bei intakter Ehe für den Lebensbedarf der Parteien zur Verfügung gestanden hätten. Ein angemessenes Ergebnis ist vielmehr dadurch zu erzielen, dass der Unterhaltsbedarf ohne die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs ermittelt und hierauf dann die aus dem Versorgungsausgleich stammenden Renteneinkünfte des Unterhaltsberechtigten angerechnet werden.

Normenkette:

BGB § 1571 § 1578 § 1587 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab September 1996.