FG Köln - Urteil vom 11.11.2004
10 K 5425/03
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 2c ;
Fundstellen:
EFG 2005, 455
Steuertelex 2005, 276

Ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz

FG Köln, Urteil vom 11.11.2004 - Aktenzeichen 10 K 5425/03

DRsp Nr. 2005/2846

Ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz

1. Ein Kind ist nur dann gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 c EStG gehindert, seine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz zu beginnen oder fortzusetzen, wenn es sich um einen Ausbildungsplatz ernsthaft bemüht. Der Kindergeldberechtigte trägt insoweit die Feststellungslast. 2. Die Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz müssen zwar Monat für Monat kontinuierlich erfolgen, um ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz bejahen zu können, der Auszubildende muss jedoch die Möglichkeit haben, das Ergebnis seiner Bewerbung abzuwarten, ohne sich parallel auch für andere Ausbildungsplätze bewerben zu müssen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 2c ;

Tatbestand: