SchlHOLG - Beschluss vom 01.08.2001
15 WF 165/01
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 247
OLGReport-Schleswig 2002, 183
Vorinstanzen:
AG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 142/00

Erörterungsgebühr und Vergleichsgebühr für nicht in der mündlichen Verhandlung anwesenden Rechtsanwalt?

SchlHOLG, Beschluss vom 01.08.2001 - Aktenzeichen 15 WF 165/01

DRsp Nr. 2002/5933

Erörterungsgebühr und Vergleichsgebühr für nicht in der mündlichen Verhandlung anwesenden Rechtsanwalt?

Der im Termin abwesende Rechtsanwalts erhält auch dann keine Erörterungsgebühr, wenn sein Mandant und anschließend der Vorsitzende des Gerichts mit ihm aus der Sitzung heraus telefoniert und den Abschluss eines Vergleichs sowie die Sach- und Rechtslage erörtert.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens ist dem Beklagten mit Bewilligung von Prozesskostenhilfe Rechtsanwalt zu den Sätzen eines Anwaltes beigeordnet worden. Die Prozesskostenhilfebewilligung ist für einen im Sitzungstermin am 31. Oktober 2000 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich erweitert worden.