OLG Hamm - Beschluss vom 15.05.2000
15 W 476/99
Normen:
BGB § 2232 ; BeurkG § 22, § 24 Abs. 1, Abs. 3, § 25, § 31 ;
Fundstellen:
DNotZ 2000, 706
FGPrax 2000, 151
NJW 2000, 3362
Rpfleger 2000, 392
ZEV 2000, 363
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 177/99
AG Warburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 45/97

Errichtung eines notariellen Testaments durch eine Schreibund sprechunfähige Person

OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2000 - Aktenzeichen 15 W 476/99

DRsp Nr. 2000/7102

Errichtung eines notariellen Testaments durch eine Schreibund sprechunfähige Person

»1. Der Senat hält nach der Entscheidung des BVerfG v. 19.01.1999 (NJW 1999, 1553) daran fest, daß ein schreibunfähiger Stummer ein Testament nicht durch reine Gebärden oder Bewegungszeichen errichten kann.2. Belange der Rechtssicherheit und des Schutzes dieses Personenkreises gebieten es, die vom BVerfG vorgesehene Übergangsregelung für die künftige Errichtung letztwilliger Verfügungen auch auf bereits errichtete notarielle letztwillige Verfügungen als Mindeststandard anzuwenden. Danach bedarf es wie bei Rechtsgeschäften unter Lebenden der in §§ 22, 24 BeurkG vorgesehenen Mitwirkung einer Vertrauensperson und eines Zeugen oder zweiten Notars.«

Normenkette:

BGB § 2232 ; BeurkG § 22, § 24 Abs. 1, Abs. 3, § 25, § 31 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Kinder des am 20. Dezember 1996 verstorbenen Erblassers mit seiner Ehefrau