BayObLG - Beschluß vom 22.06.1995
3Z BR 66/95
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1, 4, § 1836 ; BSHG § 81 Abs. 1, § 88 Abs. 2 Nr. 7, 8 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 363
FamRZ 1995, 1375
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 1065/94
AG Fürstenfeldbruck, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 432 A/92

Ersatz von Aufwendungen eines Betreuers eines vermögenden Betreuten

BayObLG, Beschluß vom 22.06.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 66/95

DRsp Nr. 1995/5945

Ersatz von Aufwendungen eines Betreuers eines vermögenden Betreuten

»1. Über den Ersatz von Aufwendungen des Betreuers eines vermögenden Betreuten entscheidet sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach das Prozeßgericht und nicht das Vormundschaftsgericht. 2. Die Festsetzung von Aufwendungen durch das Vormundschaftsgericht, die aus dem Vermögen des Betreuten zu erstatten sind, ist unwirksam und auf Beschwerde hin aufzuheben. 3. Zu den Grenzen der Mittellosigkeit. 4. Zurückverweisung wegen mangelnder Sachaufklärung.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1, 4, § 1836 ; BSHG § 81 Abs. 1, § 88 Abs. 2 Nr. 7, 8 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I. Für die Betroffene wurde durch Beschluß des Amtsgerichts vom 6.7.1982 Pflegschaft mit den Wirkungskreisen Aufenthaltsbestimmung und Zuführung zur ärztlichen Behandlung angeordnet. Durch Beschluß des Amtsgerichts vom 8.10.1984 wurde die Pflegschaft auf den Wirkungskreis Vermögensverwaltung erweitert.

Am 30.9.1992 bestellte das Amtsgericht anstelle der Betreuungsstelle des Landratsamts eine Vereinsbetreuerin zum Betreuer.

Am 22.10.1993 beantragte der Betreuungsverein als Vergütung für die Vereinsbetreuerin 2640 DM (44 Stunden zu je 60 DM) zuzüglich Aufwendungsersatz in Höhe von 83, 69 DM abzüglich Vorschuß von 120 DM, also insgesamt 2603, 69 DM, festzusetzen.