OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.02.2002
15 WF 33/02
Normen:
ZPO § 85 § 91 Abs. 1 § 121 § 122 ; BRAGO § 126 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1721
NJW-RR 2002, 1290
Rpfleger 2002, 367

Ersatz von Dolmetscher- und Übersetzungskosten der ausländischen Partei

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2002 - Aktenzeichen 15 WF 33/02

DRsp Nr. 2005/13378

Ersatz von Dolmetscher- und Übersetzungskosten der ausländischen Partei

»Es ist grundsätzlich Sache der ausländischen Partei, die Übersetzung der ihren Prozess betreffenden Schriftstücke in ihre Muttersprache zu veranlassen; die ihr hierdurch entstehenden Auslagen hat sie selbst aufzubringen. Ist sie dazu nicht in der Lage und bezahlt der ihr nach § 121 ZPO beigeordnete Anwalt die Dolmetscherkosten, gehören diese zu seinen eigenen Auslagen nach § 126 BRAGO, die ihm von der Staatskasse allerdings nur in dem Umfang erstattet werden können, wie sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i.S. von § 91 Abs. 1 ZPO erforderlich sind. Es obliegt der Partei und dem ihr beigeordneten Anwalt, diese Kosten so niedrig wie möglich zu halten.«

Normenkette:

ZPO § 85 § 91 Abs. 1 § 121 § 122 ; BRAGO § 126 ;
Fundstellen
FamRZ 2002, 1721
NJW-RR 2002, 1290