BayObLG - Beschluss vom 26.09.2001
3Z BR 302/01
Normen:
BGB § 1906 ; FGG § 16 § 22 § 70g Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 181 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 848
OLGReport-BayObLG 2002, 135
Vorinstanzen:
LG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1530/01
AG Ansbach - Zweigstelle Dinkelsbühl XVII 75/01,
AG Öhringen, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 15/01

Ersatzzustellung im Unterbringungsverfahren - Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über Wiedereinsetzungsgesuch gegen Versäumung der sofortigen Beschwerdefrist

BayObLG, Beschluss vom 26.09.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 302/01

DRsp Nr. 2002/739

Ersatzzustellung im Unterbringungsverfahren - Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über Wiedereinsetzungsgesuch gegen Versäumung der sofortigen Beschwerdefrist

»1. Die Zustellung im Unterbringungsverfahren an den Betroffenen selbst kann auch im Wege der Ersatzzustellung erfolgen.2. Wird bei einer Ersatzzustellung in der Zustellungsurkunde der Empfänger fehlerhaft bezeichnet (hier: in der Familie dienende Person statt Hauswirt), führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung.3. Das Rechtsbeschwerdegericht kann über ein Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der sofortigen Beschwerdefrist selbst entscheiden, wenn das Landgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen hat und das Wiedereinsetzungsgesuch erst anschließend mit der weiteren sofortigen Beschwerde gestellt worden ist.«

Normenkette:

BGB § 1906 ; FGG § 16 § 22 § 70g Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 181 ;

Gründe:

I.

Mit für sofort wirksam erklärten Beschluss vom 22.6.2001 genehmigte das Amtsgericht dem Betreuer die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung für die Dauer von zwei Jahren.

Die von der Betroffenen gegen die Unterbringungsmaßnahme am 26.7.2001 eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 13.8.2001 als unzulässig verworfen.