I.
Mit für sofort wirksam erklärten Beschluss vom 22.6.2001 genehmigte das Amtsgericht dem Betreuer die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung für die Dauer von zwei Jahren.
Die von der Betroffenen gegen die Unterbringungsmaßnahme am 26.7.2001 eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 13.8.2001 als unzulässig verworfen.
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