BayObLG - Beschluss vom 09.01.2002
1Z BR 30/01
Normen:
BGB § 1748 Abs. 1 ; EGBGB Art. 22, 23 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1142
OLGReport-BayObLG 2002, 291
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 1509/00 ,
AG Kempten (Allgäu) - Zweigstelle Sonthofen - VII 90/97 ,

Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption seines Kindes - Gleichgültigkeitstatbestand

BayObLG, Beschluss vom 09.01.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 30/01

DRsp Nr. 2002/4497

Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption seines Kindes - Gleichgültigkeitstatbestand

»Zu den Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption seines (türkischen) Kindes durch (deutsche) Ehegatten nach dem Gleichgültigkeitstatbestand.«

Normenkette:

BGB § 1748 Abs. 1 ; EGBGB Art. 22, 23 ;

Gründe:

I.

Die 1996 geborene Beteiligte zu 1 ist die (eheliche) Tochter des Beteiligten zu 2. Ihre Eltern, die beide die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, haben 1995 in der Türkei die Ehe geschlossen. Das Amtsgericht Kempten (Allgäu), in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hatten, hat die Ehe durch Urteil vom 11.3.1997 geschieden. Die elterliche Sorge für die Beteiligte zu 1 hat es dem Kreisjugendamt übertragen.

Am 5.12.1996 war die Beteiligte zu 1 mit Zustimmung ihrer Eltern in Inkognito-Adoptionspflege zu einem Ehepaar (deutscher Staatsangehörigkeit) gegeben worden, das sie jetzt adoptieren will. Die Mutter hat am 13.2.1997 und - nach Ablauf der Frist des § 1750 Abs. 4 Satz 2 BGB - erneut am 26.1.2000 mit notarieller Urkunde ihre Einwilligung in die Adoption ihrer Tochter erklärt. Der Beteiligte zu 2 hatte bei einer Besprechung der Eltern mit der Sachbearbeiterin des Kreisjugendamts am 4.12.1996 folgende von Letzterer vorformulierte Erklärung unterzeichnet:

Vorabzustimmung