BayObLG - Beschluss vom 31.03.2003
1Z BR 25/03
Normen:
BGB § 1748 ; EGBGB Art. 22 Abs. 1 Art. 23 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 303
OLGReport-BayObLG 2003, 304
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 288/00
AG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 X 34/99

Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils zur Annahme als Kind

BayObLG, Beschluss vom 31.03.2003 - Aktenzeichen 1Z BR 25/03

DRsp Nr. 2003/7872

Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils zur Annahme als Kind

»Im Verfahren der Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils zur Annahme als Kind sind bei Anhaltspunkten für Auslandsberührung die Staatsangehörigkeit der Annehmenden und des Kindes von Amts wegen zu ermitteln.«

Normenkette:

BGB § 1748 ; EGBGB Art. 22 Abs. 1 Art. 23 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I.

Der 1997 geborene A. (Beteiligter zu 1) ist das Kind der am 4.10.1997 tödlich verunglückten A. und des Beteiligten zu 2. Die Eltern des Kindes waren nicht miteinander verheiratet. Vormund des Beteiligten zu 1 ist das Landratsamt - Kreisjugendamt -.

Seit dem 27.2.1998 lebt der Beteiligte zu 1 auf Veranlassung des Kreisjugendamts ununterbrochen im Haushalt von Pflegeeltern (den Beteiligten zu 3); die Pflegeeltern wollen den Beteiligten zu 1 adoptieren.

Zur Staatsangehörigkeit sämtlicher Beteiligter und der verstorbenen Kindsmutter wurden bisher von den Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen.

Der Beteiligte zu 2 wohnte zur Zeit seiner Kontakte mit der Kindsmutter in Asylbewerberunterkünften in Deutschland und wurde kurz nach dem Tod der Kindsmutter nach Pakistan abgeschoben. Im Jahre 1998 heiratete er in Österreich und hat seitdem dort in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und deren Tochter seinen ständigen Aufenthalt.