OLG Zweibrücken - Beschluss vom 06.03.2001
6 WF 169/00
Normen:
BGB § 1618 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2002, 78
Vorinstanzen:
AG Landau i.d. Pfalz - Beschluss vom 06.11.2000 - 2 F 307/00 -,

Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils zur Einbenennung (§ 1618 BGB) der Kinder; Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe für die erste Instanz

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.03.2001 - Aktenzeichen 6 WF 169/00

DRsp Nr. 2003/6992

Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils zur Einbenennung (§ 1618 BGB) der Kinder; Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe für die erste Instanz

»1. Die in § 1618 Satz 3 BGB geforderte, dem Persönlichkeitsschutz dienende Einwilligung des über 4-jährigen Kindes zur Einbenennung ist keine prozessuale Erklärung, sondern lediglich materielle Erteilungsvoraussetzung.2. Jedenfalls dann, wenn über die Erklärung der Einwilligung hinaus keine weitergehenden Rechte oder Interessen der Kinder ersichtlich sind, welche nicht durch den sorgeberechtigten und beteiligten Elternteil geltend gemacht werden könnten, ist eine anwaltliche Vertretung der Kinder allein zur Abgabe der Erklärung, ob in der Einbenennung eingewilligt wird oder nicht, nicht erforderlich.«

Normenkette:

BGB § 1618 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller sind die Kinder des Antragsgegners aus dessen geschiedener Ehe mit der Mutter der Antragsteller. Allein sorgeberechtigt ist die Mutter, die wieder verheiratet ist und den Familiennamen "H." trägt.

Die Antragsteller verlangen von dem Antragsgegner Zustimmung zur Namenserteilung (Einbenennung) durch ihre Mutter und deren Ehemann. Der Antragsgegner verweigert die Zustimmung. Mit Antrag vom 24. August 2000 begehren die Antragsteller Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners durch das Familiengericht.