OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.08.2001
2 UF 153/01
Normen:
BGB § 1618 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 500 F 940/00

Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung durch das Familiengericht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.08.2001 - Aktenzeichen 2 UF 153/01

DRsp Nr. 2002/10756

Ersetzung der Einwilligung in die Einbenennung durch das Familiengericht

Eine Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung kommt nur in Betracht, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist.

Normenkette:

BGB § 1618 Abs. 4 ;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluß, auf den zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Antrag der Kindesmutter auf familiengerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners in die Änderung des Familiennamens des Kindes gemäß § 1618 BGB zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist gemäß § 621 e ZPO statthaft und zulässig. Das Rechtsmittel ist zwar beim Amtsgericht eingelegt worden, jedoch von diesem noch innerhalb der Beschwerdefrist an den Senat weitergeleitet worden.