I. Die Beteiligten zu 2 und 3 schlossen am 11.6.1987 die Ehe, mit der das gemeinschaftliche Kind (Beteiligter zu 1), geboren am 4.3.1987, legitimiert wurde. Die Eheleute trennten sich bereits im September 1987 wieder. Die Ehe wurde am 29.11.1989 geschieden und die elterliche Sorge auf die Mutter (Beteiligte zu 2) übertragen.
Der aus San Salvador stammende Vater (Beteiligter zu 3) lebt in Deutschland; er hat erneut geheiratet und hat ein weiteres eheliches sowie ein nichteheliches Kind. Durch Urteil vom 4.10.1990 wurde er wegen Unterhaltspflichtsverletzung gegenüber dem Beteiligten zu 1 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt.
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