BayObLG - Beschluß vom 07.05.1997
1Z BR 148/96
Normen:
BGB § 1748 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 22, Art. 23 ; FGG § 12 ; SGB VIII § 51 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 1997, 148
FamRZ 1998, 55
NJW-RR 1997, 1364
Vorinstanzen:
LG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 33 T 407/96
AG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 X 44/95

Ersetzung der Einwilligung zur Adoption - Ermittlungspflicht des Gerichts - Nichtzahlung von Unterhalt - Nachholung der Belehrung durch Jugendamt im Ersatzungsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 07.05.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 148/96

DRsp Nr. 1997/4647

Ersetzung der Einwilligung zur Adoption - Ermittlungspflicht des Gerichts - Nichtzahlung von Unterhalt - Nachholung der Belehrung durch Jugendamt im Ersatzungsverfahren

»1. Zur Ermittlungspflicht des Gerichts bei einem Antrag des Kindes auf Ersetzung der Einwilligung zur Adoption.2. Die Nichtzahlung von Unterhalt allein begründet keine gröbliche Pflichtverletzung.3. Die Belehrung und Beratung durch das Jugendamt im Fall der Einwilligungsersetzung wegen Gleichgültigkeit eines Elternteils kann im Ersetzungsverfahren nachgeholt werden.«

Normenkette:

BGB § 1748 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 22, Art. 23 ; FGG § 12 ; SGB VIII § 51 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 2 und 3 schlossen am 11.6.1987 die Ehe, mit der das gemeinschaftliche Kind (Beteiligter zu 1), geboren am 4.3.1987, legitimiert wurde. Die Eheleute trennten sich bereits im September 1987 wieder. Die Ehe wurde am 29.11.1989 geschieden und die elterliche Sorge auf die Mutter (Beteiligte zu 2) übertragen.

Der aus San Salvador stammende Vater (Beteiligter zu 3) lebt in Deutschland; er hat erneut geheiratet und hat ein weiteres eheliches sowie ein nichteheliches Kind. Durch Urteil vom 4.10.1990 wurde er wegen Unterhaltspflichtsverletzung gegenüber dem Beteiligten zu 1 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt.