BGH - Beschluss vom 26.02.2014
XII ZB 365/12
Normen:
BGB § 127a;
Fundstellen:
FamRB 2014, 201
FamRZ 2014, 728
FuR 2014, 358
FuR 2014, 4
MDR 2014, 472
NJW 2014, 1231
Vorinstanzen:
AG Nordenham, vom 22.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 442/10
OLG Oldenburg, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 UF 22/12

Ersetzung der notariellen Beurkundung einer vor Rechtskraft der Ehescheidung geschlossenen Vereinbarung durch Protokollierung in einem anderen Verfahren als einer Ehesache

BGH, Beschluss vom 26.02.2014 - Aktenzeichen XII ZB 365/12

DRsp Nr. 2014/5423

Ersetzung der notariellen Beurkundung einer vor Rechtskraft der Ehescheidung geschlossenen Vereinbarung durch Protokollierung in einem anderen Verfahren als einer Ehesache

Die Form des § 127 a BGB ersetzt bei einer vor Rechtskraft der Ehescheidung geschlossenen Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt auch dann die notarielle Beurkundung, wenn die Vereinbarung in einem anderen Verfahren als der Ehesache protokolliert wird. Eine Vereinbarung kann daher insbesondere im Verfahren über den Trennungsunterhalt formwirksam abgeschlossen werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Mai 2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 127a;

Gründe

I.

Die beteiligten Ehegatten streiten im Scheidungsverbund über von der Antragsgegnerin (Ehefrau) als Stufenanträge geltend gemachte Auskunftsansprüche zum nachehelichen Unterhalt und Zugewinnausgleich.