OLG Köln - Beschluß vom 06.05.1998
16 Wx 54/98
Normen:
BGB § 1748 ; EGBGB Art. 22, 23 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 889
OLGReport-Köln 1999, 9
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 563/97
16 X 2/96 AG - Kerpen,

Ersetzung der Zustimmung der leiblichen Mutter zur Adoption

OLG Köln, Beschluß vom 06.05.1998 - Aktenzeichen 16 Wx 54/98

DRsp Nr. 1998/18664

Ersetzung der Zustimmung der leiblichen Mutter zur Adoption

»Für die Beurteilung der Frage, ob die fehlende Zustimmung der leiblichen Mutter zur Adoption ersetzt werden kann, ist auch dann auf den Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung abzustellen, wenn der Mutter schon zu einem früheren Zeitpunkt die elterliche Sorge aberkannt worden war. Es müssen also mögliche spätere positive Entwicklungen zu Gunsten der Mutter von Amts wegen aufgeklärt und gegenenfalls mitberücksichtigt werden.«

Normenkette:

BGB § 1748 ; EGBGB Art. 22, 23 ;

Gründe:

Die gem. §§ 63, 27,29 Abs.2, 53 Abs.1 S. 2, 60 Abs.1 Nr.6 FGG zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, denn der angegriffene Beschluß ist nicht ohne Rechtsfehler zustandegekommen, § 27 Abs. 1 S. 2 FGG, § 550 ZPO . Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerhaft entgegen der Regelung des Art. 23 EGBGB von der uneingeschränkten Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen und hat die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 12 FGG ) verletzt, da es die Beteiligten, insbesondere die Antragsgegnerin, nicht mehr angehört hat.

Die serbische Staatsangehörigkeit von Kind und Mutter steht einer internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht entgegen, § 43 b Abs. 1 FGG.