Die gem. §§ 63, 27,29 Abs.2, 53 Abs.1 S. 2, 60 Abs.1 Nr.6 FGG zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, denn der angegriffene Beschluß ist nicht ohne Rechtsfehler zustandegekommen, § 27 Abs. 1 S. 2 FGG, § 550 ZPO . Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerhaft entgegen der Regelung des Art. 23 EGBGB von der uneingeschränkten Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen und hat die ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 12 FGG ) verletzt, da es die Beteiligten, insbesondere die Antragsgegnerin, nicht mehr angehört hat.
Die serbische Staatsangehörigkeit von Kind und Mutter steht einer internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht entgegen, § 43 b Abs. 1 FGG.
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