OLG Köln - Beschluss vom 26.05.2004
16 Wx 80/04
Normen:
BGB § 1365 Abs. 2 ;
Fundstellen:
InVo 2005, 76
NJW-RR 2005, 4
OLGReport-Köln 2004, 341
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 455/03
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 54 VIII D 20/03

Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten zur Teilungsversteigerung eines des gemeinschaftlichen Grundstücks

OLG Köln, Beschluss vom 26.05.2004 - Aktenzeichen 16 Wx 80/04

DRsp Nr. 2004/13795

Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten zur Teilungsversteigerung eines des gemeinschaftlichen Grundstücks

Der Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an einem im Miteigentum der Eheleute stehenden Grundstücks bedarf der Zustimmung des anderen Ehegatten, wenn der Grundstücksanteil des Antragsstellers im wesentlichen sein gesamtes Vermögen darstellt. Letzteres ist bei kleineren Vermögen der Fall, wenn dem Antragsteller nach Veräußerung des Grundstücksanteiles nicht mindestens 15% des Gesamtvermögens verbleiben. Der widersprechende Ehegatte handelt, wenn der Ausgang eines streitigen Zugewinnverfahrens noch ungewiss ist und wenn bei Zustimmung eine Gefährdung seiner Anwartschaft auf Zugewinn nicht unwahrscheinlich ist, in der Regel nicht ohne ausreichenden Grund.

Normenkette:

BGB § 1365 Abs. 2 ;

Gründe: