Das Amtsgericht hat die Einwilligung des Antragsgegners in die Namensänderung des Kindes Stephanie nach § 1618 Satz 4 BGB ersetzt, da die Erteilung des Ehenamens der Antragstellerin zum Wohle des Kindes erforderlich sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Parteien Bedenken hiergegen nicht erhoben haben, insbesondere das Kind S. durch das Amtsgericht ausführlich angehört wurde und durch eine erneute Anhörung eine weitergehende Aufklärung nicht zu erwarten ist. Auch das zuständige Jugendamt ist am Verfahren beteiligt worden und hat sich sowohl in erster Instanz als auch im Beschwerdeverfahren schriftlich geäußert. Der jetzige Ehemann der Antragstellerin hat am 2. August 1999 ausdrücklich die Zustimmung zur Erteilung seines Ehenamens für S. erklärt.
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