BayObLG - Beschluss vom 22.08.2001
3Z BR 200/01
Normen:
BGB § 1846 ; FGG § 13a Abs. 2 Satz 1, § 70h;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 514
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 1031/01 ,
AG Kempten (Allgäu) 5 XVII 0184/01, 5 UL 37/01,

Erstattung der Kosten in einem Unterbringungsverfahren nach dem Tod des Betroffenen

BayObLG, Beschluss vom 22.08.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 200/01

DRsp Nr. 2001/15384

Erstattung der Kosten in einem Unterbringungsverfahren nach dem Tod des Betroffenen

»Zur Anordnung der Erstattung der dem Betroffenen in einem Unterbringungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen durch die Staatskasse nach dem Tod des Betroffenen auf Antrag des Erben.«

Normenkette:

BGB § 1846 ; FGG § 13a Abs. 2 Satz 1, § 70h;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 3.5.2001 ordnete das Amtsgericht gemäß § 1906 Abs. 1 Nr.1, § 1846 BGB, § 70h FGG einstweilen die vorläufige Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 14.6.2001 an.

Noch am selben Tag wurde die Betroffene in das Bezirkskrankenhaus eingeliefert, von dort gegen 19.00 Uhr jedoch in das Klinikum verlegt.