OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.02.2009
II-10 WF 34/08
Normen:
ZPO § 91;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1698
MDR 2009, 1015
Vorinstanzen:
AG Grevenbroich, vom 23.10.2008

Erstattung von Detektivkosten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.2009 - Aktenzeichen II-10 WF 34/08

DRsp Nr. 2009/6607

Erstattung von Detektivkosten

Zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten nach § 91 ZPO.

Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die sofortige Beschwerde des Klägers der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Grevenbroich - Rechtspfleger - vom 23.10.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18.06.2008 sind von dem Kläger EUR 5.494,49 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.06.2008 aus EUR 2.042,99 und seit dem 12.07.2008 aus weiteren EUR 3.451,50 an die Beklagte zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu 80% der Kläger und zu 20% die Beklagte.

Normenkette:

ZPO § 91;

Gründe:

Die am 07.11.2008 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers (Bl. 744ff GA) gegen den ihm am 28.10.2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.10.2008 (Bl. 739f, 743 GA) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet. Die Beklagte kann nach § 91 Abs. 1 ZPO Detektivkosten in Höhe von EUR 3.451,50 erstattet verlangen.

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