OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.05.2001
9 WF 75/01
Normen:
ZPO § 103 § 121 § 577 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 253

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.05.2001 - Aktenzeichen 9 WF 75/01

DRsp Nr. 2005/13397

Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwalts

»1. Dem Prozessbevollmächtigten steht kein eigenes Beschwerderecht gemäß §§ 103ff ZPO zu, da er lediglich einen Anspruch auf Zahlung seiner Gebühren gegen die von ihm vertretene Partei hat. 2. Die Kosten eines Verkehrsanwalts sind nur ausnahmsweise dann erstattungsfähig, wenn es der Partei nicht zumutbar ist, ihren am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt mündlich oder schriftlich zu informieren. Bei der Prüfung der Notwendigkeit einer Inanspruchnahme eines Verkehrsanwalts im Rechtsmittelverfahren ist ein besonders strenger Maßstab zugrunde zu legen. 3. Der den Verkehrsanwalt beiordnende Beschluss nach § 121 ZPO ist für die Kostenfestsetzung nicht bindend.«

Normenkette:

ZPO § 103 § 121 § 577 ;
Fundstellen
FamRZ 2002, 253