OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.12.2008
9 WF 190/08
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1; BGB § 1836 Abs. 1; BGB § 1836 Abs. 2; FGG § 16 Abs. 1; FGG § 50 Abs. 5; FGG § 67a Abs. 1; FGG § 67a Abs. 2; VBVG § 1; VBVG § 4;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1169
Rpfleger 2009, 313
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 02.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 181/06

Erstattungsfähigkeit des Zeitaufwandes des Verfahrenspflegers vor Bekanntmachung der Bestellung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 9 WF 190/08

DRsp Nr. 2009/28620

Erstattungsfähigkeit des Zeitaufwandes des Verfahrenspflegers vor Bekanntmachung der Bestellung

Ein vor Bekanntmachung der Bestellung als Verfahrenspfleger geleisteter Zeitaufwand ist selbst dann nicht erstattungsfähig, wenn er auf Veranlassung des Gerichts getätigt wurde.

Die sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 2. November 2007 - Az. 33 F 181/06 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1; BGB § 1836 Abs. 1; BGB § 1836 Abs. 2; FGG § 16 Abs. 1; FGG § 50 Abs. 5; FGG § 67a Abs. 1; FGG § 67a Abs. 2; VBVG § 1; VBVG § 4;

Gründe:

Die am 20. November 2007 eingegangene sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin gegen den ihr am 7. November 2007 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 2. November 2008 ist gemäß §§ 50 Abs. 5, 67a Abs. 5 FGG statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden. Insbesondere übersteigt der hier 340,55 EUR betragende Beschwerdewert die nach § 56g Abs. 5 Satz 1 FGG erforderliche Beschwer von mehr als 150,00 EUR.

Die Beschwerdeführerin begehrt aus ihrer Rechnung vom 18. Mai 2007 (Bl. 49 f. d.A.) über die auf 122,70 EUR festgesetzte Vergütung für die im Zeitraum vom 23. Januar bis zum 7. März 2007 entfaltete Tätigkeit hinaus die Vergütung ihres Aufwandes an Zeit und Fahrtkosten in der Zeit seit dem 27. Dezember 2006.

Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.