OLG Stuttgart - Urteil vom 05.08.2008
17 UF 42/08
Normen:
BGB § 1572; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b Abs. 2; EGZPO § 36 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Oberndorf, vom 01.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 162/05

Erstmalige Geltendmachung nachehelichen Ehegattenunterhalts nach Abschluss des Scheidungsverfahrens; Berücksichtigungsfähigkeit ehebedingter Verbindlichkeiten bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach rechtskräftiger Ehescheidung; Befristung des nachehelichen Unterhalts

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.08.2008 - Aktenzeichen 17 UF 42/08

DRsp Nr. 2009/21744

Erstmalige Geltendmachung nachehelichen Ehegattenunterhalts nach Abschluss des Scheidungsverfahrens; Berücksichtigungsfähigkeit ehebedingter Verbindlichkeiten bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach rechtskräftiger Ehescheidung; Befristung des nachehelichen Unterhalts

1. Die stets wandelbaren Lebensverhältnisse rechtfertigen eine spätere erstmalige Geltendmachung nachehelichen Ehegattenunterhalts, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern (hier: teilweiser Wegfall von Verbindlichkeiten). 2. Wird nach rechtskräftiger Ehescheidung die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder eine außergerichtliche Schuldenbereinigung unternommen, so sind ehebedingte Verbindlichkeiten nur noch im Umfang der pfändbaren Beträge berücksichtigungsfähig. 3. Für die Frage einer Befristung des nachehelichen Ehegattenunterhalts ist nicht ausschließlich auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in dem früher gewählten Beruf abzustellen. Die Tatsache oder auch nur die Möglichkeit einer Tätigkeit im erlernten Beruf ist deshalb allein als Indiz für das Fehlen ehebedingter Nachteile anzusehen. Für die Befristungsdauer (Übergangsfrist) ist auch der seitherige Unterhaltszeitraum in Betracht zu ziehen. Dem hat der Umstand gleichzustehen, dass Unterhalt wegen der Zahlung auf gemeinsame Verbindlichkeiten nicht geschuldet ist.

Tenor: