BayObLG - Beschluss vom 23.01.2002
3Z BR 396/01
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 Satz 1 § 1908d Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2002, 265
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1980/01
AG Neu-Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 346/00

Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers ohne Einwilligung des Betreuten

BayObLG, Beschluss vom 23.01.2002 - Aktenzeichen 3Z BR 396/01

DRsp Nr. 2002/4490

Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers ohne Einwilligung des Betreuten

»Soll eine Betreuung ohne Einwilligung des Betreuten auf zusätzliche Aufgabenkreise erweitert werden, ist konkret für den zusätzlichen Aufgabenkreis festzustellen, dass der Betroffene krankheitsbedingt auch für den neu hinzukommenden Aufgabenkreis nicht dazu in der Lage ist, seine Angelegenheit selbst zu besorgen und seinen Willen frei zu bestimmen.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1 Satz 1 § 1908d Abs. 3 ;

Gründe

I.

Für die Betroffene wurde am 14.2.2001 eine Berufsbetreuerin für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern bestellt. Durch Beschluss vom 12.9.2001 erweiterte das Amtsgericht die Betreuung um den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, entließ die bisherige Betreuerin und bestellte einen anderen Berufsbetreuer. Das Landgericht hat am 30.10.2001 die Beschwerde der Betroffenen gegen diese Beschlüsse zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer weiteren Beschwerde, mit der sie nur noch die Aufhebung der Betreuung für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge erreichen will.

II.