Die gem. § 127 II ZPO zulässige sofortige Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Ehe der Parteien, die bis zur Trennung 26 Jahre verheiratet waren, ist rechtskräftig geschieden worden, die Parteien haben aber nicht mitgeteilt, wann genau das geschehen ist. Die aus dieser Ehe hervorgegangen zwei Kinder sind bereits volljährig. Die Antragstellerin ist am 23.2.1953 geboren.
Das Amtsgericht hat ihr Prozesskostenhilfegesuch für eine Klage auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt von 143,- EUR monatlich ab Mai 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragstellerin nicht dargelegt habe, welche Erwerbsbemühungen sie zur Erlangung ihres vollen Unterhalts unternommen habe.
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