OLG Köln - Beschluss vom 09.12.2004
14 WF 220/04
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1097
MDR 2005, 993
OLGReport-Köln 2005, 123
Vorinstanzen:
AG Waldbröl, vom 12.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 412/04

Erwerbsbemühungen für Vollzeitarbeit bei berufsfremder Teilzeittätigkeit

OLG Köln, Beschluss vom 09.12.2004 - Aktenzeichen 14 WF 220/04

DRsp Nr. 2005/5544

Erwerbsbemühungen für Vollzeitarbeit bei berufsfremder Teilzeittätigkeit

Der Ertrag einer Vollzeitarbeit, zu der der Berechtigte verpflichtet ist, lässt sich nicht durch Hochrechnung des Ertrages und der Unkosten einer erst seit kurzem ausgeübten (berufsfremden) Teilzeittätigkeit errechnen. Der Berechtigte ist vielmehr zu den üblichen Erwerbsbemühungen (im erlernten Beruf) verpflichtet.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die gem. § 127 II ZPO zulässige sofortige Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Ehe der Parteien, die bis zur Trennung 26 Jahre verheiratet waren, ist rechtskräftig geschieden worden, die Parteien haben aber nicht mitgeteilt, wann genau das geschehen ist. Die aus dieser Ehe hervorgegangen zwei Kinder sind bereits volljährig. Die Antragstellerin ist am 23.2.1953 geboren.

Das Amtsgericht hat ihr Prozesskostenhilfegesuch für eine Klage auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt von 143,- EUR monatlich ab Mai 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragstellerin nicht dargelegt habe, welche Erwerbsbemühungen sie zur Erlangung ihres vollen Unterhalts unternommen habe.