OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.02.2001
9 WF 235/00
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 114 § 323 Abs. 1, Abs. 4 ; BGB § 242 §§ 1601 ff. § 1603 Abs. 2 § 1606 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 304/00

Erwerbsobliegenheit des gegenüber minderjährigen Kindern Unterhaltsverpflichteten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2001 - Aktenzeichen 9 WF 235/00

DRsp Nr. 2001/16384

Erwerbsobliegenheit des gegenüber minderjährigen Kindern Unterhaltsverpflichteten

1. Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs sind nicht nur die tatsächlich erzielten, sondern die vom Unterhaltsschuldner erzielbaren Einkünfte, die er bei bestmöglicher Ausnutzung seiner Arbeitsfähigkeit erzielen könnte, zugrunde zu legen.2. Der arbeitslose Unterhaltsschuldner hat bei seiner Arbeitssuche in aller Regel einen Zeitaufwand an den Tag zu legen, der einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entsprechen würde. Meldungen beim Arbeitsamt reichen nicht aus. Er hat vielmehr neben der Reaktion auf Arbeitsangebote in der Tages- und Wochenpresse selbst Annoncen aufzugeben und bei in Betracht kommenden Arbeitgebern vorzusprechen. Um das Maß einer vollschichtigen Tätigkeit zu erreichen, sind ca. 20-25 Bewerbungen monatlich zu fordern.3. Gegenüber volljährigen, noch in der Ausbildung befindlichen Kindern fällt der Betreuungsunterhalt weg, so dass der betreuende Elternteil zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet ist. Dies ist bei der Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils zu berücksichtigen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 114 § 323 Abs. 1, Abs. 4 ; BGB § 242 §§ 1601 ff. § 1603 Abs. 2 § 1606 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe: