OLG Saarbrücken - Beschluss vom 22.10.2001
6 UF 64/01
Normen:
BGB § 1601 § 1612b Abs. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2002, 174
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 04.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 204/01

Erwerbsobliegenheit eines schwerbehinderten Unterhaltsverpflichteten gegenüber einem volljährigen Schüler; Aufgabe einer Arztpraxis als Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit; Halbteilung des Kindergeldes

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.10.2001 - Aktenzeichen 6 UF 64/01

DRsp Nr. 2003/11322

Erwerbsobliegenheit eines schwerbehinderten Unterhaltsverpflichteten gegenüber einem volljährigen Schüler; Aufgabe einer Arztpraxis als Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit; Halbteilung des Kindergeldes

1. Allein die Anerkennung als Schwerbehinderter mit einem Behindertengrad von 100% rechtfertigt nicht ohne weiteres den Schluß auf Vorliegen und Ausmaß einer Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.2. Hat der Unterhaltsverpflichtete durch Aufgabe einer Arztpraxis gegen seine Erwerbsobliegenheit verstoßen, so ist er so zu behandeln, als verfüge er tatsächlich über die erzielbaren Einkünfte.3. Die Halbteilung des Kindergeldes scheidet entsprechend § 1612 Abs. 3 BGB aus, wenn der das Kindergeld eines volljährigen Kindes beziehende Elternteil nicht mit für dessen Unterhalt aufzukommen hat und der andere Elternteil den Unterhalt allein aufbringen muß.

Normenkette:

BGB § 1601 § 1612b Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Der am 23. September 1982 geborene Kläger ist aus der geschiedenen Ehe seiner Mutter mit dem Beklagten hervorgegangen. Er lebt bei der Mutter und besucht die gymnasiale Oberstufe. Seine Mutter ist wieder verheiratet und betreut zwei kleine Kinder. Bis Oktober 2002 befindet sie sich im Erziehungsurlaub. Beide verfügen nicht über eigenes Einkommen.