OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2004 - Aktenzeichen 9 WF 157/04
DRsp Nr. 2005/7185
Erwerbsobliegenheiten minderjähriger Kinder
Auch für noch nicht 16 Jahre alte Kinder gilt, dass sie im Verhältnis zu ihren Eltern zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet sind, wenn sie an keiner Ausbildung teilnehmen. Unterbleibt dies, so muss das Kind sich in erzielbarer Höhe fiktive Einkünfte zurechnen lassen.