OLG Celle - Beschluss vom 21.11.2000
19 UF 253/00
Normen:
BGB § 1684 ; FGG § 33 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 395
OLGReport-Celle 2001, 19
Vorinstanzen:
AG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 95/00

Erzwingung des Umgangs eines nichtehelichen Kindes mit seinem Vater

OLG Celle, Beschluss vom 21.11.2000 - Aktenzeichen 19 UF 253/00

DRsp Nr. 2004/8035

Erzwingung des Umgangs eines nichtehelichen Kindes mit seinem Vater

Die Erzwingung des Umgangs eines nichtehelichen Kindes mit seinem umgangsunwilligen Vater durch Zwangsmittel entspricht nicht von vornherein dem Wohl des Kindes und verletzt auch nicht verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen des Vaters.

Normenkette:

BGB § 1684 ; FGG § 33 ;

Gründe:

Der jetzt vier Jahre alte Antragsteller ist der nichteheliche Sohn des Antragsgegners, der in familiärer Gemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinen drei Töchtern im Alter von drei bis neun Jahren lebt. Der Antragsteller kennt den Antragsgegner bisher nicht, möchte aber mit ihm Umgang haben, was dieser wiederum ablehnt.

Das Amtsgericht hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und dazu ausgeführt, angesichts der ablehnenden Haltung des Antragsgegners diene ein Umgang des Antragstellers mit ihm nicht dem Kindeswohl. Erzwungene Kontakte seien nicht nur wertlos, sondern sogar schädlich, weil das Kind bei erzwungenen Kontakten merken werde, dass der Vater kein Interesse an ihm habe.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist nach § 621 e ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, und führt in der Sache zum Erfolg.