BGH - Beschluss vom 01.06.2011
XII ZB 186/08
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1; BGB §§ 1587 f, 1587 Abs. 2 aF, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a; VAHRG § 2;
Fundstellen:
MDR 2011, 857
NJW-RR 2011, 1297
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 07.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 315 F 220/03
OLG Köln, vom 21.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 25 UF 8/04

Es entsteht kein ausgleichspflichtiger Ehezeitanteil an der betrieblichen Altersversorgung im Falle der Aufnahme der Beschäftigung erst nach der Ehezeit; Ausgleichspflichtiger Ehezeitanteil an der betrieblichen Altersversorgung im Falle der Aufnahme der Beschäftigung erst nach der Ehezeit

BGH, Beschluss vom 01.06.2011 - Aktenzeichen XII ZB 186/08

DRsp Nr. 2011/11796

Es entsteht kein ausgleichspflichtiger Ehezeitanteil an der betrieblichen Altersversorgung im Falle der Aufnahme der Beschäftigung erst nach der Ehezeit; Ausgleichspflichtiger Ehezeitanteil an der betrieblichen Altersversorgung im Falle der Aufnahme der Beschäftigung erst nach der Ehezeit

Wurde der die Versorgungszusage enthaltende Arbeitsvertrag noch innerhalb der Ehezeit abgeschlossen, die Beschäftigung aber erst nach der Ehezeit aufgenommen, ist grundsätzlich kein ausgleichspflichtiger Ehezeitanteil an der betrieblichen Altersversorgung entstanden.

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat vom 21. Oktober 2008 aufgehoben.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 7. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

III. Die Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.000 €

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 2; BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1; BGB §§ 1587 f, 1587 Abs. 2 aF, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a; VAHRG § 2;

Gründe

I.